Eine außerordentliche Situation, für die eine Befreiung beantragt werden kann, ist beispielsweise:
- eine besondere Betriebsführung, infolge derer den GMP+-Anforderungen nicht genügt werden kann
- die Beschaffung eines speziellen Erzeugnisses, das nicht in der GMP+-Kette erhältlich ist
- eine vorübergehende Situation, infolge derer den GMP+-Anforderungen nicht genügt werden kann.
Außerdem ist es möglich, eine Befreiung für einen Futtermitteltest mit beispielsweise einem neuen Futtermittel-Ausgangserzeugnis zu beantragen (das also noch nicht in der DRV-Liste enthalten ist).
Beantragung der Befreiung
Eine Befreiung kann vom GMP+-Teilnehmer selbst, einem Beratungsbüro im Namen des GMP+-Teilnehmers oder der Zertifizierungsstelle des GMP+-Teilnehmers beantragt werden.
Dies ist mit Hilfe des dafür vorgesehenen Formulars möglich, das Sie hier finden können.
Bedingungen für eine Befreiung
Nach dem Eingang des Antrags wird GMP+ International den Antrag anhand folgender Kriterien prüfen:
- Der Antrag muss sich auf ein besonderes Erzeugnis und/oder eine außerordentliche Situation beziehen.
- Das Unternehmen, das die Befreiung beantragt, hat den Antrag deutlich zu fundieren. Die Begründung hat möglichst viele Einzelheiten zu enthalten, sodass man sich ein gutes Bild von der Situation machen kann. Wir benötigen außerdem konkrete Informationen zum Erzeugnis und dem Lieferanten. Sollte der Antrag Undeutlichkeiten enthalten, kann er nicht in Bearbeitung genommen werden.
- Es ist möglich, für die Lieferungen von einem Lieferanten, bei dem das GMP+-Zertifizierungsverfahren noch im Gange ist, eine Befreiung zu beantragen. Um dafür eine Enthebung zu erhalten, muss ein konkreter Maßnahmenkatalog mit dem Datum des Zertifizierungsaudits und einem voraussichtlichen Zertifizierungsdatum eingereicht werden. Außerdem werden ausschließlich Anträge zu Lieferanten angenommen, für die es in der GMP+-Kette keine Alternative gibt. Es hat mithin keinen Zweck, einen Antrag für ein Erzeugnis einzureichen, das bei bereits zertifizierten GMP+-Unternehmen gut erhältlich ist.
- Es dürfen zur Beantragung einer Befreiung keine Argumente kaufmännischen Charakters verwendet werden. Etwaige Vereinbarungen, die Sie mit einer bestimmten Partei getroffen haben, infolge derer Ihre Lieferantenwahl beschränkt ist, können im Antrag nicht als Argument angeführt werden.
- Im Prinzip haben Befreiungen immer einen befristeten Charakter. Der GMP+-Teilnehmer muss sich aktiv um eine Lösung bemühen. In äußersten Ausnahmefällen kann eine Befreiung einen permanenteren Charakter haben.
Protokoll zum Torwächterverfahren
Sofern GMP+ International beschließt, eine Befreiung zu erteilen, muss das Unternehmen den Zusatzanforderungen aus dem Protokoll zum Torwächterverfahren genügen. Darin sind ergänzende Maßnahmen festgelegt, die das Unternehmen zur Gewährleistung der Futtermittelsicherheit ergreifen muss.
Sie finden das Protokoll zum Torwächterverfahren hier.