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TS1.5 Spezifische Grenzwerte für unbedenkliche Futtermittel

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Ausführung: 1 Januar 2024

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1. Einführung / Anwendungsbereich dieses Dokuments

In den verschiedenen GMP+-Dokumenten wird häufig auf spezifische Grenzwerte für unbedenkliche Futtermittel verwiesen. Das vorliegende Dokument enthält eine Übersicht. Die Grenzwerte sind in Zusammenarbeit mit den beteiligten Parteien in der tierischen Produktionskette zustande gekommen.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS: GMP+ International hat dieses Verzeichnis erstellt, um interessierte Parteien über die Grenzwerte zu informieren. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert. GMP+ International ist für keinerlei etwaige Fehler in diesem Verzeichnis haftbar.

2. Spezifische Grenzwerte für unbedenkliche Futtermittel

Die GMP+-Limits unterscheiden sich in zwei deutliche Grenzwerte für den Fall, dass in einem bestimmten Futtermittel unerwünschte Stoffe angetroffen werden: den Aktionsgrenzwert und den Ablehnungsgrenzwert (Höchstgehalt). Die verschiedenen Grenzwerte beziehen sich auf die Konsequenzen im Falle des Antreffens bestimmter Gehalte unerwünschter Stoffe in einem Futtermittel. Bei unerwünschten Stoffen liegt der Aktionsgrenzwert unter dem Ablehnungsgrenzwert (Höchstgehalt).

Gemäß den Vorgaben in den diversen GMP+-Dokumenten muss das zertifizierte Unternehmen sicherstellen, dass Abweichungen (im Produkt oder Verfahren) von den Anforderungen aus diesem Dokument ermittelt und gelenkt werden, um einen unzweckmäßigen Gebrauch oder die Auslieferung des Produkts zu verhindern.

Die Grenzwerte für unerwünschte Stoffe werden nach dem Verhältnis des Grenzwerts für die einzelnen Bestandteile der Mischungen aus Einzelfuttermitteln (Halbfabrikaten), die als solche in Verkehr gebracht werden, berechnet.

Aktionsgrenzwert

Sofern in einer bestimmten Futtermittelsorte Gehalte an unerwünschten Stoffen über dem Aktionsgrenzwert - und unter dem Ablehnungsgrenzwert (Höchstgehalt) - angetroffen werden, bedeutet dies, dass man Maßnahmen ergreifen muss.

Wenn der Aktionsgrenzwert überschritten wird, muss das nach GMP+ zertifizierte Unternehmen die Quelle des Kontaminanten ermitteln und Maßnahmen ergreifen, um die Quelle des Kontaminanten zu beseitigen oder zu begrenzen (siehe R 1.0 Feed Safety Management Systems Requirements, § 8.7).

Dieser Grenzwert wird in Zusammenarbeit mit dem Sektor, dem Lieferanten oder dem Abnehmer vereinbart.

Ablehnungsgrenzwert (Höchstgehalt)

Sofern in Futtermitteln Gehalte an unerwünschten Stoffen über dem Ablehnungsgrenzwert (Höchstgehalt) angetroffen werden, ist das Produkt nicht mehr für die Verwendung als Einzelfuttermittel oder Futtermittel geeignet (siehe R 1.0 Feed Safety Management Systems Requirements, § 8.7)

Dieser Grenzwert wird in Zusammenarbeit mit dem Sektor, dem Lieferanten oder dem Abnehmer vereinbart.

Mikrobiologische

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Weitere unerwünschte Substanzen und Erzeugnisse

M1

Antibakterielle Inhibition

Futtermittel

-

< 15 mm

Gemäß dem 5-Blättenchentest MB003, auf der Grundlage des EU-4-Blättchentests, Produktbasis (RIVM-Bericht Nr. 206; Archiv für Lebensmittelhygiene 31 (1981) Seite. 97-140.

Mischungen mit einem hohen

Feuchtigkeitsgehalt

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Mikrobiologische Verunreinigung

M3

Enterobacteriaceae

Tierische Nebenprodukte, die als Einzelfuttermittel in Verkehr gebracht werden *


300 KVE/g

n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g

Diese Normen gelten für:

Enderzeugnisproben, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen werden.

* diese mikrobiologische gilt jedoch nicht für ausgeschmolzene Fette und für Fischöl aus der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte, wenn von dem verarbeiteten tierischen Protein, das bei der Verarbeitung gewonnen wird, Proben genommen werden, um die Einhaltung dieser Normen sicherzustellen.

Außerdem können für Einfuhren von außerhalb der Europäischen Union (EU) spezifische Anforderungen gelten. Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung (EU) 142/2011.




Verarbeitetes Heimtierfutter *

- Kauspielzeug und verarbeitetes Heimtierfutter, mit Ausnahme von Heimtierfutter in Dosen.


300 KVE/g

n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g 14

Proben müssen während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) entnommen werden

- Heimtierfutter in Dosen *



* Heimtierfutter in Dosen die auf einen F c -Wert von mindestens 3 erhitzt werden sind.

Außerdem können für Einfuhren von außerhalb der Europäischen Union (EU) spezifische Anforderungen gelten. Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung (EU) 142/2011.

Rohes Heimtierfutter

5.000 KVE/g


Der Herstellungsprozess von rohem Heimtierfuttermittel muss folgendes „Prozesshygienekriterium“ erfüllen**:

n = 5, c = 2, m = 500 in 1 g, M =5.000 in 1 g 14

Proben müssen während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) entnommen werden. *

Als „Prozesshygienekriterium“ wird ein Kriterium bezeichnet, mit dem angegeben wird, ob der Herstellungsprozess akzeptabel funktioniert. Ein solches Kriterium gilt nicht für Produkte, die in Verkehr gebracht werden. Mit dem Kriterium wird ein indikativer Verunreinigungswert festgelegt, bei dessen Überschreitung Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, um die Prozesshygiene gemäß den allgemeinen Anforderungen an die Futtermittelsicherheit aufrechtzuerhalten.

Siehe Verordnung (EU) Nr. 142/2011, Anhang XIII, Abschnitt 2, Punkt 6 für weitere Details (beispielsweise Lenkungsmaßnahmen, Benachrichtigung der zuständigen Behörde usw.) über dieses „Prozesshygienekriterium“.

Außerdem können für Einfuhren von außerhalb der Europäischen Union (EU) spezifische Anforderungen gelten. Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung (EU) 142/2011.

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Mikrobiologische Verunreinigung

M4a

Salmonellen

Masthähnchenfutter: Endprodukte und Einzelfuttermittel mit folgenden Bestimmungszwecken:

- Elite Vermehrung von Masthähnchen

- Aufzucht für Vermehrung von Masthähnchen

- Vermehrung von Masthähnchen

- Masthähnchen

-

0+% 20(Näherung an 0%)


Futtermittel für Lege hennen: Endprodukte und Einzelfuttermittel mit folgenden Bestimmungszwecken:

- Elite Vermehrung von Legehennen

- Aufzucht für Vermehrung von Legehennen

- Vermehrung von Legehennen

-

0+% 20(Näherung an 0%)



- Legehennen und Aufzuchtlegehennen

-

0+% 20(Näherung an 0%) für S. enteritidis und S. typhimurium




Putenfutter: Endprodukte und Einzelfuttermittel mit folgenden Bestimmungszwecken:

- Aufzucht für Vermehrung von Puten

- Vermehrung von Puten

-

0+% 20(Näherung an 0%)


Sonstige Futtermittel, Einzelfuttermittel und Mischungen mit einem hohen Feuchtigkeitsgehalt für viehhaltende Betriebe (mit Ausnahme von Geflügelfutter).

-

Nicht vorhanden in 25 g


Von Tiernebenprodukten abgeleitete Produkte, außer Dosenfutter für Haustiere.

-

Nicht vorhanden in 25 g

n = 5, c = 0, m = 0, M = 0 14

Von Tiernebenprodukten abgeleitetes Dosenfutter für Haustiere.


-

Dosenfutter, das einer Wärmebehandlung, mit einem Fc-Wert von mindestens 3 unterzogen wurde

M4b

Salmonellenkonservierung anhand der Bestimmung des pH-Wertes

- Einzelfuttermittel für die Lieferung an viehhaltende Betriebe.


Maximaler pH-Wert für eine Sicherung:

Wenn bei einem höheren pH-Wert ebenfalls eine Konservierung erzielt werden kann, muss dies mit entsprechenden Daten begründet werden.

Mischungen mit einem hohen Feuchtigkeitsgehalt für die Lieferung an Viehhalter m.H.v.:




- Spontaner Milchsäurefermentierung
- Hinzufügung organischer Säuren
- Hinzufügung anorganischer Säuren

-

4.5
4
3,5

Diese Normen finden keine Anwendung, wenn die Erzeugnisse bei einer Mindesttemperatur von 60° C geliefert werden und der Lieferant nachweislich über die Lagerkonditionen informiert wird.

Die Abwesenheit von Salmonellen lässt sich in thermisch behandelten Mischungen mit einem hohen Feuchtigkeitsgehalt und Einzelfuttermittel (<13 % Feuchtigkeit) auch durch die Einhaltung der Kriterien für Enterobacteriaceae nachweisen,

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Mikrobiologische Verunreinigung

M5a

Pilze

Einzelfuttermittel

106 CFU/g


In das TNO Report “Norm for fungal load in animal feed ( S 9.75) können Sie die Grundlagen der neuen Standards und die Vorschläge für die Analyse-Methoden lesen.

M5b

Hefe

Einzelfuttermittel ≤ 12% Feuchtigkeitsgehalt oder Aw-Wert ≤ 0,95

106 CFU/g


Einzelfuttermittel ≥ 12% Feuchtigkeitsgehalt oder Aw-Wert ≥ 0,95

-


Chemisch

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Mykotoxine

C1

Aflatoxin B1

Einzelfuttermittel für die (direkte) Lieferung an Milchviehhalter

-

0,005 mg / kg


Einzelfuttermittel

-

0,02 mg / kg


Ergänzungsfuttermittel und Alleinfuttermittel, ausgenommen:

- Mischfuttermittel für Milchrinder und Kälber, Milchschafe und Lämmer, Milchziegen und Ziegenlämmer, Ferkel und Junggeflügel

- Mischfuttermittel für Rinder (außer Milchrindern und Kälbern), Schafe (außer Milchschafen und Lämmern), Ziegen (außer Milchziegen und Ziegenlämmern), Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel (außer Junggeflügel)

-

-

-

0,01 mg / kg

0,005 mg / kg

0,02 mg / kg


Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Pflanzenschutzmittel (Pestizide, die in der EU nicht zugelassen sind) *

C2

Aldrin

Dieldrin

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, ausgenommen:

-

0,01 mg / kg

Höchstgehalte für Aldrin und Dieldrin, einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin.

(Einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin)

- Fette und öle,


0,1 mg/kg


- Mischfuttermittel für Fische


0,02 mg / kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Schwermetalle

C3

Arsen16

Einzelfuttermittel, ausgenommen:

-

2 mg/kg


- Grünmehl, Luzerngrünmehl und Kleegrünmehl sowie

getrocknete oder nicht getrocknete, melassierte

Zuckerrübenschnitzel

- Palmkernelexpeller

- Torf, Leonardit

- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk

- Calciumcarbonat, Calcium und Magnesiumcarbonat 11 ,

kohlensaurer Muschelkalk

- Magnesiumoxid und Magnesiumcarbonat

- Fische und sonstige Wassertiere sowie aus diesen

gewonnene Erzeugnisse

- Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene

Einzelfuttermittel

-

-

-

-

-

-

-

-

4 mg/kg

4 mg/kg15

5 mg/kg15

10 mg/kg

15 mg/kg

20 mg/kg

25 mg/kg15

40 mg/kg15

Als Tracer verwendete Eisenpartikel

-

50 mg/kg

Futtermittel-Zusatzstoffe, die zur Funktionsgruppe der Spurenelemente gehören, ausgenommen:

- Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-carbonat,
Di-Kupferchlorid-tri-Hydroxid, Eisencarbonat,
Dimanganchloridtrihydroxid

- Zinkoxid, Mangan(II)-oxid und Kupfer(II)-oxid

-

-

-

30 mg/kg

50 mg/kg

100 mg/kg

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

-

2 mg/kg

- Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere

- Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere
Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene

Einzelfuttermittel enthalten

-

-

10 mg/kg15

10 mg/kg15

Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:

-

4 mg/kg

- Mineralfuttermittel

- Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere
Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene

Einzelfuttermittel enthalten

-

-

12 mg/kg

10 mg/kg 15

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Weitere unerwünschte Substanzen und Erzeugnisse

C4

Blausäure

Einzelfuttermittel, ausgenommen:

-

50 mg/kg


- Leinsamen;

- Leinkuchen;

- Maniokerzeugnisse und Mandelkuchen.

-

-

-

250 mg/kg

350 mg/kg

100 mg/kg

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

-

50 mg/kg

- alleinfuttermittel für Küken (< 6 Wochen).

-

10 mg/kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Schwermetalle

C6

Cadmium

Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs

-

1 mg/kg


Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs

-

2 mg/kg

Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, ausgenommen:

-

2 mg/kg

- Phosphate

-

10 mg/kg

Futtermittel-Zusatzstoffe, der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelemente, ausgenommen:

-

10 mg/kg

- Kupferoxid, Mangan (II)-Oxid, Zinkoxid und Mangan(II)sulfat-Monohydrat

-

30 mg/kg

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel

-

2 mg/kg

Vormischungen

-

15 mg/kg 2

Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:

-

0,5 mg/kg

- Mineralfuttermittel



- mit < 7 % Phosphor 8

-

5 mg/kg

- mit > 7 % Phosphor 8

-

0,75 mg/kg je 1% Phosphor 8, höchstens 7,5 mg/kg

- Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere

-

2 mg/kg

- Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt

-

15 mg/kg

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

-

0,5 mg/kg

- Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern) und Fische

-

1 mg/kg

- Alleinfuttermittel für Heimtiere

-

2 mg/kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Salze

C7

Chlorid

- Einzelfuttermittel für die Lieferung an Viehhalter und;

10 g / kg (Trockensubstanz)


Bei Überschreitung des Aktionsgrenzwertsmuss nachgewiesenwerden, dass der Abnehmer einen entsprechenden Hinweis oder eine ebensolche Verarbeitungsempfehlung erhalten hat.


Lieferung von zusätzlichem Wasser für die Tiere ist auch wichtig, um gesundheitliche Probleme zu vermeiden. Weitere Empfehlungen für eventuelle Überschreitungen des Aktionslimits finden sich in das Support Dokument: Salze in Rationen mit Nassfutter für Mastschweine und Sauen .

- Mischungen mit einem hohen Feuchtigkeitsgehalt für die Lieferung an Viehhalter.



Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Pflanzenschutzmittel (Pestizide, die in der EU nicht zugelassen sind) *

C8

Camphechlor (Toxaphen) – Summe aus CHB-Indikator Kongeneren 26, 50 und 62 22

Fische und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen

-

0,02 mg / kg


- Fischöl

-

0,2 mg / kg

- Alleinfuttermittel für Fische

-

0,05 mg / kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Pflanzenschutzmittel (Pestizide, die in der EU nicht zugelassen sind) *

C9

Chlordan (Summe aus CIS- und Transisomeren und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan)

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, ausgenommen:

-

0,02 mg / kg


- Fette und öle,

-

0,05 mg/kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Pflanzenschutzmittel (Pestizide, die in der EU nicht zugelassen sind) *

C11

DDT (Summe aus DDT-, DDD- (of TDE-) und DDE-Isomeren, berechnet als DDT)

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, ausgenommen:

-

0,05 mg / kg


- Fette und Öle

-

0,5 mg/kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Weitere unerwünschte Substanzen und Erzeugnisse

C12

Verbotenes tierisches Eiweiß (beschränktes tierisches Eiweiß)

Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere

-

0

Siehe TS 1.4 Verbotene Produkte und Brennstoffe

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert1 4

Höchstgehalt 1 4

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Toxische Substanzen

C13a

Dioxine 18

(Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitäts­äquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 2005))

Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen

0,5 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

0,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

Bei Überschreitung der Aktionsgrenze: Ermittlung der Kontaminierungs­quelle. Nach der Ermittlung der Kontaminierungsquelle möglichenfalls Ergreifung geeigneter Maßnahmen zu deren Reduzierung oder Beseitigung

Pflanzenöl und ihre Nebenprodukte

0,5 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

0,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs

0,5 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

0,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs:



- Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett

0,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

1,50 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

- sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse

0,5 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

0,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

- Fischöl

4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

5,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

In vielen Fällen kann sich eine Ermittlung der Kontaminationsquelle erübrigen, da die Grundbelastung in einigen Gebieten knapp unter oder über dem Aktionsgrenzwert liegt. Wird der Aktionsgrenzwert aber überschritten, müssen alle Informationen (Probenzeitraum, geografische Herkunft, Fischarten usw.) aufgezeichnet werden, um künftig die Belastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen Verbindungen in diesen Futtermittel-Ausgangsstoffen beherrschen zu können.

- Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausge­nommen Fischöl und Fischprotein-Hydro­lysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 6 und Krustientiermehl

0,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

1,25 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

- Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten; Krustientiermehl

1,25 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

1,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

Futtermittel-Zusatzstoffe, derFunktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel (*)

0,5 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

0,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

Bei Überschreitung der Aktionsgrenze: Ermittlung der Kontaminierungsquelle.

Nach der Ermittlung der Kontaminierungsquelle möglichenfalls Ergreifung geeigneter Maßnahmen zu deren Reduzierung oder Beseitigung

(*) Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen ‚Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden‘ und ‚Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen‘, die auch den Funktionsgruppen ‚Bindemittel‘ und ‚Trennmittel‘ angehören.“

Futtermittel-Zusatzstoffe, derFunktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen.

0,5 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

1,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

Vormischungen

0,5 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

1,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

Mischfuttermittel, ausgenommen:

0,5 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

0,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

- Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische

1,25 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

1,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg

In vielen Fällen kann sich eine Ermittlung der Kontaminationsquelle erübrigen, da die Grundbelastung in einigen Gebieten knapp unter oder über dem Aktionsgrenzwert liegt. Wird der Aktionsgrenzwert aber überschritten, müssen alle Informationen (Probenzeitraum, geografische Herkunft, Fischarten usw.) aufgezeichnet werden, um künftig die Belastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen Verbindungen in diesen Futtermittel-Ausgangsstoffen beherrschen zu können.

- Mischfuttermittel für Pelztiere

-

-


C13b

Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCBs 18

(Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 2005))

Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, außer pflanzlicher Öle und Nebenprodukte;


1,25 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg

(*) Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen ‚Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden‘ und ‚Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen‘, die auch den Funktionsgruppen ‚Bindemittel‘ und ‚Trennmittel‘ angehören.“

Pflanzenöl und deren Nebenprodukte


1,5 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg

Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs


1,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg

Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs:




Tierfett, einschließlich Milchfett und Eifett


2,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg

Sonstige, von landwirtschaftlichen Nutztieren stammende Erzeugnisse, einschließlich Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier und eihaltiger Erzeugnisse.


1,25 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg

Fischöl


20,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg


- Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausge­nommen Fischöl und Fischprotein-Hydro­lysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 6


4,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg

- Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 6


9,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg

Die Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe Bindemittel und Trennmittel (*)


1,5 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg


Futtermittel-Zusatzstoffe, der Funktions­gruppe der Verbindungen von Spuren­elementen.


1,5 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg


Vormischungen


1,5 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg


Mischfuttermittel, ausgenommen;


1,5 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg


- Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische


5,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg


- Mischfuttermittel für Pelztiere


-


C13c

Dioxinhaltige PCBs18

(Summe aus polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitäts­äquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), 2005)

Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, außer pflanzlicher Öle und Nebenprodukte;

0,35 ng WHO-PCB-TEQ/kg


Bei Überschreitung der Aktionsgrenze: Ermittlung der Kontaminierungsquelle. Nach der Ermittlung der Kontaminierungsquelle möglichenfalls Ergreifung geeigneter Maßnahmen zu deren Reduzierung oder Beseitigung.

- Pflanzenöl und deren Nebenprodukte

0,5 ng WHO-PCB-TEQ/kg


Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs

0,35 ng WHO-PCB-TEQ/kg


Tierfett, einschließlich Milchfett und Eifett

0,75 ng WHO-PCB-TEQ/kg


Sonstige, von landwirtschaftlichen Nutztieren stammende Erzeugnisse, einschließlich Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Eier und eihaltiger Erzeugnisse.

0,35 ng WHO-PCB-TEQ/kg


Fischöl

11,0 ng WHO-PCB-TEQ/kg


In vielen Fällen kann sich eine Ermittlung der Kontaminationsquelle erübrigen, da die Grundbelastung in einigen Gebieten knapp unter oder über dem Aktionsgrenzwert liegt. Wird der Aktionsgrenzwert aber überschritten, müssen alle Informationen (Probenzeitraum, geografische Herkunft, Fischarten usw.) aufgezeichnet werden, um künftig die Belastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen Verbindungen in diesen Futtermittel-Ausgangsstoffen beherrschen zu können.

- Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausge­nommen Fischöl und Fischprotein-Hydro­lysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 6

2,0 ng WHO-PCB-TEQ/kg


- Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 6

5,0 ng WHO-PCB-TEQ/kg


Futtermittel-Zusatzstoffe, derFunktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel

0,5 ng WHO-PCB-TEQ/kg


Bei Überschreitung der Aktionsgrenze: Ermittlung der Kontaminierungsquelle.

Nach der Ermittlung der Kontaminierungsquelle möglichenfalls Ergreifung geeigneter Maßnahmen zu deren Reduzierung oder Beseitigung

Futtermittel-Zusatzstoffe, der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen.

0,35 ng WHO-PCB-TEQ/kg


Vormischungen

0,35 ng WHO-PCB-TEQ/kg


Mischfuttermittel, ausgenommen

0,5 ng WHO-PCB-TEQ/kg


- Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische

2,5 ng WHO-PCB-TEQ/kg


In vielen Fällen kann sich eine Ermittlung der Kontaminationsquelle erübrigen, da die Grundbelastung in einigen Gebieten knapp unter oder über dem Aktionsgrenzwert liegt. Wird der Aktionsgrenzwert aber überschritten, müssen alle Informationen (Probenzeitraum, geografische Herkunft, Fischarten usw.) aufgezeichnet werden, um künftig die Belastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen Verbindungen in diesen Futtermittel-Ausgangsstoffen beherrschen zu können.

- Mischfuttermittel für Pelztiere

-



C13d

Nicht dioxinähnliche PCB (Summe von PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153 und PCB 180 (ICES - 6))

Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs


10 μg/kg (ppb)

(*) Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen ‚Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden‘ und ‚Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen‘, die auch den Funktionsgruppen ‚Bindemittel‘ und ‚Trennmittel‘ angehören.“

Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs


10 μg/kg (ppb)

Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs:


10 μg/kg (ppb)

Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett


10 μg/kg (ppb)

- sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse


10 μg/kg (ppb)

- Fischöl


175 μg/kg (ppb)

- Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält 5


30 μg/kg (ppb)

- Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält


50 μg/kg (ppb)

Die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel. (*)


10 μg/kg (ppb)

Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe Verbindungen von Spurenelementen


10 μg/kg (ppb)

Vormischungen


10 μg/kg (ppb)

- Mischfuttermittel ausgenommen:


10 μg/kg (ppb)

- Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische


40 μg/kg (ppb)

- Mischfuttermittel für Pelztiere


-

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Mykotoxine

C15

DON

(Deoxynivalenol)

Mischfuttermittel, (auf volle Ration Basis) für:

- Schweine

- Rinder

- Kälber bis 4 Monate

- Milchvieh

- Geflügel

0,8 mg / kg

4 mg / kg

1,6 mg / kg

2,4 mg / kg

3,2 mg / kg

1 mg / kg

5 mg / kg

2 mg / kg

3 mg / kg

4 mg / kg

Die Europäische Kommission hat die "Empfehlung 2006/576/EG" in Bezug auf die Richtwerte für dieses Mykotoxin publiziert.

GMP+ International hat andere Werte festgelegt, die erfüllt werden müssen

Mischfuttermittel für Lämmer, Ziegenlämmer und Hunde

Sonstiges Mischfuttermittel

2 mg/kg

5 mg/kg


Einzelfuttermittel (an den Viehhalter zur direkten Verfütterung geliefert) für (21)



- Schweine

- Rinder

- Kälber bis 4 Monate

- Milchvieh

- Geflügel

1 mg/kg

5 mg/kg

2 mg/kg

3 mg/kg

4 mg/kg

5 mg/kg

15 mg/kg

6 mg/kg

9 mg/kg

12 mg/kg

Einzelfuttermittel für sonstige Zwecke (21)

-Getreide und Getreideerzeugnisse (22) außer Maisnebenprodukte

- Maisnebenprodukte

8 mg/kg

12 mg/kg



Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Pflanzenschutzmittel (Pestizide, die in der EU nicht zugelassen sind) *

C16

Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan)

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, ausgenommen:

-

0,1 mg/kg


– Baumwollsamen und bei deren Verarbeitung

gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem

Baumwollsamenöl;

- Sojabohnen und bei deren Verarbeitung

gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem

Sojabohnenöl;

- rohes Pflanzenöl;

-

-

-

0,3 mg/kg

0,5 mg/kg

1,0 mg/kg

- Alleinfuttermittel für Fische ausgenommen

Salmoniden;

-

0,005 mg/kg

- Alleinfuttermittel für Salmoniden.

-

0,05 mg/kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Pflanzenschutzmittel (Pestizide, die in der EU nicht zugelassen sind) *

C17

Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, berechnet als Endrin)

Mais und bei dessen Verarbeitung gewonnene Produkte, ausgenommen:

-

0,01 mg / kg


- Fette und Öle

-

0,05 mg / kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Salze

C19

Fluor 3

Einzelfuttermittel, ausgenommen:

-

150 mg / kg


- Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegarnelen wie Krill; kohlensaurer Muschelkalk

- Tiefseegarnelen wie Krill

- Phosphate

- Calciumcarbonat; Calcium-Magnesium­carbonat 11

- Magnesiumoxid

- kohlensaurer Algenkalk

-

-

-

-

-

-

500 mg / kg

3.000 mg / kg

2.000 mg / kg

350 mg / kg

600 mg / kg

1.250 mg / kg

Vermiculit (E 561)

-

3.000 mg/kg

Ergänzungsfuttermittel

- mit < 4% Phosphor 8

- mit > 4% Phosphor 8

-

-

500 mg / kg

125 je 1 % Phosphor 8

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen:

- laktierend

- sonstige

- Alleinfuttermittel für Schweine

- Alleinfuttermittel für Geflügel

- Alleinfuttermittel für Küken

- Alleinfuttermittel für Fisch

-

-

-

-

-

-

-

150 mg / kg

30 mg / kg

50 mg / kg

100 mg / kg

350 mg / kg

250 mg / kg

350 mg / kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Pflanzenschutzmittel (Pestizide, die in der EU nicht zugelassen sind) *

C20

Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor)

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, ausgenommen:

-

0,01 mg / kg


- Fette und Öle

-

0,2 mg / kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Pflanzenschutzmittel (Pestizide, die in der EU nicht zugelassen sind) *

C21

Hexachlorbenzen (HCB)

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, ausgenommen:

-

0,01 mg / kg


- Fette und Öle

-

0,2 mg / kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Pflanzenschutzmittel (Pestizide, die in der EU nicht zugelassen sind) *

C22a

Hexachlorcyclohexan (HCH):

- Alpha-Isomer





Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, ausgenommen:

-

0,02 mg / kg

- Fette und Öle

-

0,2 mg / kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Pflanzenschutzmittel (Pestizide, die in der EU nicht zugelassen sind) *

C22b

Hexachlorcyclohexan (HCH):

- Beta-Isomer





Mischfuttermittel, ausgenommen:

-

0,01 mg / kg

- Futtermittel für Milchvieh

-

0,005 mg / kg

Einzelfuttermittel, ausgenommen:

-

0,01 mg / kg

- Fette und Öle

-

0,1 mg / kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Pflanzenschutzmittel (Pestizide, die in der EU nicht zugelassen sind) *

C22c

Hexachlorcyclohexan (HCH):

- Gamma-Isomer (Lindan)





Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, ausgenommen:

-

0,2 mg / kg

- Fette und Öle

-

2,0 mg / kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Salze

C23

Kalium

- Einzelfuttermittel für

die Lieferung an Viehhaltende Betriebe und;

60 g/kg (Trockensubstanz)

-

Bei Überschreitung des Aktionsgrenzwerts muss nachgewiesenwerden, dass der Abnehmer einen entsprechenden Hinweis oder eine ebensolche Verarbeitungs­empfehlung erhalten hat.

Lieferung von zusätzlichem Wasser für die Tiere ist auch wichtig, um gesundheitliche Probleme zu vermeiden. Weitere Empfehlungen für eventuelle Überschreitungen des Aktionslimits finden sich in Support Dokument: Salze in Rationen mit Nassfutter für Mastschweine und Sauen.



- Mischungen mit einem hohen

Feuchtigkeitsgehalt für die Lieferung an

Viehhaltende Betriebe



Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Toxische Substanzen

C24

Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl

(C10-C40)

Tierfett, ausgenommen:

-

400 mg / kg (auf Produktbasis)


- rohes Fischöl

-

3.000 mg / kg (auf Produktbasis)

Pflanzliche Öle und Fett

(ausgenommen Sonnenblumenöl)

-

400 mg / kg (auf Produktbasis)

- Sonnenblumenöl

-

1.000 mg / kg (auf Produktbasis)

Pflanzliche Fettsäuredestillate / Säureöle / Fettsäuren aus Spalt- / Stearinfraktion und Oleinfraktion

(mit Ausnahme von Sonnenblumenfettsäuredestillaten / Säureölen / Fettsäuren aus der Spaltung)

-

3.000 mg / kg (auf Produktbasis)

- Sonnenblumenfettsäuredestillate / Säureöle / Fettsäuren aus der Spaltung

-

1.000 mg / kg (auf Produktbasis)

Palmöl

-

25 mg/kg berechnet als Dieselöl

Diese Norm gilt, wenn die Kohlenwasserstoffe (berechnet als Dieselöl) mithilfe der GC/MS-Methode bestimmt werden. Sofern die die GC/FID-Methode eingesetzt wird, gilt der Grenzwert für Pflanzenöl.

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Schwermetalle

C26

Quecksilber 16

Einzelfuttermittel, ausgenommen:

-

0,1 mg / kg

  • Fische und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind

  • Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind

  • Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse“ die als Nassfutter in Dosen zur direkten Verfütterung an Hunde und Katzen in Verkehr gebracht werden.

- Calciumcarbonat; Calcium-Magnesium­carbonat 11

-

-

-

-

  1. mg/kg

1,0 mg/kg (*)

0,3 mg/kg

0,3 mg/kg

Mischfuttermittel, ausgenommen:

-

0,1 mg/kg

- Mineralfuttermittel;

- Mischfuttermittel für Fische;

- Mischfuttermittel für Hunde, Kaninchen, Zierfische und Pelztiere.

-

-

-

0,2 mg/kg

0,2 mg/kg

0,3 mg/kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Schwermetalle

C27

Blei *

Einzelfuttermittel, ausgenommen:

-

10 mg/kg

- Grünfutter 9 ;

-

30 mg/kg

- Phosphate, kohlensaurer Algenkalk und kohlensaurer Muschelkalk;

-

15 mg/kg

- Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat 11 ;

-

20 mg/kg

- Hefen.

-

5 mg/kg

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelemente, ausgenommen:

-

100 mg/kg

- Zinkoxid

-

400 mg/kg

- Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat, Kupfer(I)-oxid

-

200 mg/kg

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der „Bindemittel“ und „Trennmittel“, ausgenommen:

-

30 mg/kg

- Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith

-

60 mg/kg

Vormischungen 2

200 mg/kg

Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:

-

10 mg/kg

- Mineralfuttermittel;

-

15 mg/kg

- Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt.

-

60 mg/kg

Alleinfuttermittel

-

5 mg/kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Mykotoxine

C28

Mutterkorn (Claviceps purpurea)

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten.

-

1.000 mg / kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Salze

C29

Natrium

- Einzelfuttermittel für die

Lieferung an Viehhaltende Betriebe und;

8 g / kg (Trockensubstanz)

-

Bei Überschreitung des Aktions­grenz­werts muss nachgewiesen werden, dass der Abnehmer einen entsprechenden Hinweis oder eine ebensolche Verarbeitungsempfehlung erhalten hat.

Lieferung von zusätzlichem Wasser für die Tiere ist auch wichtig, um gesundheitliche Probleme zu vermeiden. Weitere Empfehlungen für eventuelle Überschreitungen des Aktionslimits finden sich in das Support Dokument: Salze in Rationen mit Nassfutter für Mastschweine und Sauen.

- Mischungen mit einem hohen Feuchtigkeitsgehalt

für die Lieferung an Viehhaltende Betriebe

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Schwermetalle

C30

Nickel

Öle und Fette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

20 mg/kg

(auf Fettbasis)

50 mg/kg

(auf Fettbasis)

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Weitere unerwünschte Substanzen und Erzeugnisse

C31

Nitrit

Einzelfuttermittel, ausgenommen:

-

15 mg / kg (berechnet als Natriumnitrit

- Fischmehl;

-

30 mg / kg (berechnet als Natriumnitrit)

- Silagefutter;

-

-

- Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung und der Herstellung alkoholischer Getränke.

-

-

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

-

15 mg / kg (berechnet als Natriumnitrit)

- Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt über 20 %

-

-

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: schädliche Botanische Unreinheiten

C32

Unkrautsamen und ungemahlene und unzerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insgesamt davon

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel

-

3.000 mg / kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Mikotoxine

C34

Ochratoxin A

Mischfuttermittel, (auf volle Ration Basis) für:

- Säue, Mastschweine und Ferkel

- Geflügel

0,04 mg / kg

0,16 mg / kg

0,05 mg / kg

0,2 mg / kg

Die Europäische Kommission hat die "Empfehlung 2006/576/EG" in Bezug auf die Richtwerte für dieses Mykotoxin publiziert.

GMP+ International hat andere Werte festgelegt, die erfüllt werden müssen

Mischfuttermittel für Katzen und Hunde

0,01 mg/kg

Einzelfuttermittel (an den Viehhalter zur direkten Verfütterung geliefert) für (21)

- Säue, Mastschweine und Ferkel

0,05 mg/kg

0,15 mg/kg

- Geflügel

0,2 mg/kg

0,6 mg/kg

Einzelfuttermittel für sonstige Zwecke

-Getreide und Getreideerzeugnisse (21,22)

0,25 mg/kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Toxische Substanzen

C35a

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK4)

Öle und Fette (ausgenommen Palm(kern)öl, Kokosnussöl und daraus gewonnene Produkte)

160 μg/kg

(auf Fettbasis)

200 μg/kg

(auf Fettbasis)

(PAK4=sum of

Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen)


Siehe die GMP+ Dokumente:

- S9.73 Elaboration of limit values for Polycyclic Aromatic Hydrocarbons in oil for feed based on the PAH4 methodology

- S9.74 Transfer of polycyclic Aromatic Hydrocarbons in oil for feed to edible food commodities

Palm(kern)öl, Kokosnussöl und daraus gewonnene Produkte)

320 μg/kg

(auf Fettbasis)

400 μg/kg

(auf Fettbasis)

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Anti-nutritionelle Faktoren: Glucoside

C38

Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse (Soweit mikroskopisch bestimmbar), getrennt oder in Kombination

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel

-

10 mg / kg 23

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Salze

C39

Sulfat

- Einzelfuttermittel für die Lieferung

an Viehhaltende Betriebe und;

8 g/kg (Trockensubstanz)

Bei Überschreitung des Aktionsgrenzwerts muss nachgewiesen werden, dass der Abnehmer einen entsprechenden Hinweis oder eine ebensolche Verarbeitungsempfehlung erhalten hat.

Lieferung von zusätzlichem Wasser für die Tiere ist auch wichtig, um gesundheitliche Probleme zu vermeiden. Weitere Empfehlungen für eventuelle Überschreitungen des Aktionslimits finden sich in das Support Dokument: Salze in Rationen mit Nassfutter für Mastschweine und Sauen.

- Mischungen mit einem hohen Feuchtigkeitsgehalt

für die Lieferung an Viehhaltende Betriebe die mit Schwefelsäure konserviert werden. Nicht für Erzeugnisse, die von Natur aus reich an Schwefel sind.

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Anti-nutritionelle Faktoren: Alkaloide

C40

Theobromin

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

-

300 mg/kg

- Alleinfuttermittel für Schweine

-

200 mg/kg

- Alleinfuttermittel für Hunde, Kaninchen, Pferde und Pelztiere

-

50 mg/kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Anti-nutritionelle Faktoren: Glucoside

C41

Vinylthiooxazolidon

(5-Vinyloxazolidin-2-thion)

Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen:

-

1 000 mg/kg

- Alleinfuttermittel für Legegeflügel

-

500 mg/kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Anti-nutritionelle Faktoren: Glucoside

C42

Senföl, flüchtig

Einzelfuttermittel, ausgenommen:

- Leindottersaat und daraus gewonnene Erzeugnisse (*), aus

Senfsaat (*) gewonnene Erzeugnisse, Rapssaat und daraus

gewonnene Erzeugnisse

-

-

100 mg / kg (berechnet als Allylisothiocyanat)

4 000 mg / kg (berechnet als Allylisothiocyanat)

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

- Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer

Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern)

- Alleinfuttermittel für Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel

-

-

-

150 mg / kg (berechnet als Illylisothiocyanat)

1 000 mg / kg (berechnet als Allylisothiocyanat)

500 mg / kg (berechnet als Allylisothiocyanat)

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Anti-nutritionelle Faktoren: Sonstige

C43

Freies Gossypol

Einzelfuttermittel, ausgenommen:

- Baumwollsaat;

- Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatmehl.

-

-

-

20 mg / kg

6 000 mg / kg

1 200 mg / kg

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

- Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder

(außer Kälbern);

- Alleinfuttermittel für Schafe (ausgenommen

Lämmer) und Ziegen (ausgenommen Ziegenlämmer);

- Alleinfuttermittel für Geflügel (ausgenommen Legegeflügel) und Kälber;

- Alleinfuttermittel für Kaninchen, Lämmer,

Ziegenlämmer und Schweine (ausgenommen Ferkel).

-

-

-

-

-

20 mg / kg

500 mg / kg

300 mg/kg

100 mg / kg

60 mg / kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Mykotoxine

C44

Zearalenon

Mischfuttermittel, (auf volle Ration Basis) für:

- Säue und Mastschweine

- Jungschweine

- Jungrinder und Milchvieh

0,2 mg/kg

0,08 mg/kg

0,4 mg/kg

0,25 mg/kg

0,1 mg/kg

0,5 mg/kg

Die Europäische Kommission hat die "Empfehlung 2006/576/EG" in Bezug auf die Richtwerte für dieses Mykotoxin publiziert.

GMP+ International hat andere Werte festgelegt gegründet, die erfüllt werden müssen

Mischfuttermittel für:

  • Welpen, junge Katzen, Hunde und Zuchtkatzen
  • ausgewachsene Hunde und Katzen für andere Zwecke als zur Zucht
  • Schafe (einschließlich Lämmer) und Ziegen (einschließlich Ziegenlämmer)

0,1 mg/kg

0,2 mg/kg

0,5 mg/kg

-

-

Einzelfuttermittel (an den Viehhalter zur direkten Verfütterung geliefert) für (21)

- Säue und Mastschweine

- Jungschweine

- Jungrinder und Milchvieh

0,25 mg/kg

0,1 mg/kg

0,5 mg/kg

0,75 mg/kg

0,3 mg/kg

1,5 mg/kg

Einzelfuttermittel für sonstige Zwecke

-Getreide und Getreideerzeugnisse (21, 22) außer

Maisnebenprodukte

- Maisnebenprodukte

2 mg/kg

3 mg/kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Mykotoxine

C44

Zearalenon

Mischfuttermittel, (auf volle Ration Basis) für:

- Säue und Mastschweine

- Jungschweine

- Jungrinder und Milchvieh

0,2 mg/kg

0,08 mg/kg

0,4 mg/kg

0,25 mg/kg

0,1 mg/kg

0,5 mg/kg

Die Europäische Kommission hat die "Empfehlung 2006/576/EG" in Bezug auf die Richtwerte für dieses Mykotoxin publiziert.

GMP+ International hat andere Werte festgelegt gegründet, die erfüllt werden müssen

Mischfuttermittel für:

  • Welpen, junge Katzen, Hunde und Zuchtkatzen
  • ausgewachsene Hunde und Katzen für andere Zwecke als zur Zucht
  • Schafe (einschließlich Lämmer) und Ziegen (einschließlich Ziegenlämmer)

0,1 mg/kg

0,2 mg/kg

0,5 mg/kg

-

-

Einzelfuttermittel (an den Viehhalter zur direkten Verfütterung geliefert) für (21)

- Säue und Mastschweine

- Jungschweine

- Jungrinder und Milchvieh

0,25 mg/kg

0,1 mg/kg

0,5 mg/kg

0,75 mg/kg

0,3 mg/kg

1,5 mg/kg

Einzelfuttermittel für sonstige Zwecke

-Getreide und Getreideerzeugnisse (21, 22) außer

Maisnebenprodukte

- Maisnebenprodukte

2 mg/kg

3 mg/kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Pestizide

C62

Pestizide

Tierfutter

Die gesetzlichen Grenzwerte der Verordnung (EG) 396/2005 sind

Zutreffend.

See Support document S9.14 Managing pesticides residue in feed

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Mykotoxine

C109

Fumonisin B1 + B2

Einzelfuttermittel

Bei Getreide und Getreideerzeugnissen, die unmittelbar an Tiere verfüttert werden, ist auf Folgendes zu achten: Ihre Verwendung in

einer Tagesration sollte nicht dazu führen, dass das Tier einer höheren Menge an diesen Mykotoxinen ausgesetzt ist als bei einer

entsprechenden Exposition, wenn in einer Tagesration nur die Alleinfuttermittel verwendet werden.

- Mais und Maisprodukten *

60 mg/kg

Ergänzungs- und Alleinfuttermittel für:

- Schweine, Pferde (Equidae),

Kaninchen und Heimtiere;

5 mg/kg

- Fische;

10 mg/kg

- Geflügel, Kälber (< 4 Monate),

Lämmer und Ziegenlämmer;

20 mg/kg

- Wiederkäuer (> 4 Monate) und Nerze.

50 mg/kg

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Mykotoxine

C113

T-2 und HT-2 toxin, Summe der

Unverarbeitete Getreide:

Unverarbeitete Getreide ist Getreide das keine physische oder thermische Bearbeitung erfahren hat, mit Ausnahme von trocknen, reinigen und sortieren.

- Gerste (einschließlich Malzgerste) und Mais;

- Hafer (ungeschält);

- Weizen, Roggen und sonstige Getreide.

0,2 mg/kg (auf Produktbasis) *

1 mg/kg (auf Produktbasis) *

0,1 mg/kg (auf Produktbasis) *

-

-

-

Getreideerzeugnisse für Futtermittel und

Mischfuttermittel:

- Hafermahlerzeugnisse (Spelzen);

- Sonstige Getreideerzeugnisse;

- Mischfuttermittel mit Ausnahme von

Futtermitteln für Katzen.

2 mg/kg *1

0,5 mg/kg *1

0,25 mg/kg *1

-

-

-

Mischfuttermittel für Katzen

0,05 mg/kg *1

-

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Produktfremde Partikel

F30

Verpackungsmaterial

- Einzelfuttermittel für die Lieferung an Viehhalter und;

-

1,5 g/kg (Trockensubstanz)

Verpackungsmaterialien sind Papier- und Kartonfasern, Kunststoffsplitter, Aluminiumfolie sowie Metall, Kunststoffklemmen, Metalldrähte usw.

Trennung und Wiegen von Hand

Siehe TS 1.4 Verbotene Produkte und Brennstoffe

Jener Grenzwert ist in Erwartung des Ergebnisses der derzeit in der Europäischen Kommission laufenden Debatte vorläufig nur vorbehaltlich aufgenommen worden.

- Mischungen mit einem hohen Feuchtigkeitsgehalt für die Lieferung an Viehhalter.

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Chemisch: Weitere unerwünschte Substanzen und Erzeugnisse

C134

Polyethylen

- Fett- und Ölerzeugnisse

(Einzelfuttermittel)

0,25 g/kg (Fettbasis)

0,5 g/kg (Fettbasis)

Siehe TS 1.4 Verbotene Produkte und Brennstoffe

Physikalisch

Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Physikalisch: schädliche Botanische Unreinheiten

F5

Bucheckern, ungeschält - Fagus sylvatica (L.)

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel

-

Saaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse der nebenstehenden Pflanzenarten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein.


Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Physikalisch: schädliche Botanische Unreinheiten

F6

Chinesischer senf – Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel

-

Saaten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein


Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Physikalisch: schädliche Botanische Unreinheiten

F7

Äthiopischer Senf – Brassica carinata A. Braun

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel

-

Saaten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein


Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Physikalisch: schädliche Botanische Unreinheiten

C10

Crotalaria spp.

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel

-

100 mg / kg


Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen


Physikalisch: schädliche Botanische Unreinheiten

F10

Purgierstrauch - Jatropha curcas L.

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel

-

Saaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse der nebenstehenden Pflanzenarten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein



Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Physikalisch: schädliche Botanische Unreinheiten

F12

Sareptasenf - Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel

-

Dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein


Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen


Physikalisch: schädliche Botanische Unreinheiten

F13

Samen von Ambrosia spp.

Einzelfuttermittel, (*) ausgenommen:

-

50 mg/kg



- Hirse (Körner von Panicum miliaceum L.) und Sorghum (Körner von Sorghum bicolor (L) Moench s.l.), die nicht zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind (*)

-

200 mg/kg


Mischfuttermittel, die ungemahlene Körner und Samen enthalten

-

50 mg/kg


Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Physikalisch: schädliche Botanische Unreinheiten

F14

Schwarzer Senf – Brassica nigra (L.) Koch

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel

-

Saaten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein


Code

Kontaminant

Produkt

Aktions­-grenzwert

Höchstgehalt

(Ablehnungsgrenzwert)

Zusatzanforderungen

Physikalisch: Weitere unerwünschte Substanzen und Erzeugnisse

F26

Radioactivity

Summer der Cs-134 und Cs-137

Futtermittel bestimmt für:

- Rinder und Pferde

- Schweine

- Geflügel

- Fische (*)


100 (Bq/kg)

80 (Bq/kg)

160 (Bq/kg)

40 (Bq/kg)

Spezielle Bedingungen für den Import von Lebensmitteln aus Japan oder japanische Konsignationsware nach dem Unfall im Atomkraftwerk Fukushima.

- Zur Gewährleistung der Konsistenz der Grenzwerte, die derzeit in Japan angewandt werden, ersetzen diese Werte befristet die Werte aus Verordnung (Euratom) 2016/52.

Feed Support Products

That was a lot of information to digest and one might ask, what is the next step? Luckily we can offer support for the GMP+ Community when doing this. We provide support by means of various tools and guidances but as each company has a shared responsibility to feed safety, and therefor tailor-made solutions cannot be offered. However, we do help by explaining requirements and provide background information about the requirements.

We have developed various supporting materials for the GMP+ Community. These include various tools, ranging from Frequently Asked Questions (FAQ) lists to webinars and events.

Where to find more about the GMP+ International Feed Support Products

Fact sheets

More information: https://www.gmpplus.org/en/services/feed-support-products/fact-sheets/
Review fact sheets: GMP+ Portal https://portal.gmpplus.org/en-US/tools/fsp/

Feed Support Products (FSP)

Feed Support Products (FSP) provides valuable and up-to-date information about potentially high-risk feed. The products vary from flow charts of production processes including the risks (Risk Assessments) and studies on undesirable substances (fact sheets).